Neues Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz
– Das ändert sich ab dem 27. September 2025
Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten der Bestattung und sorgt zugleich für klare rechtliche Rahmenbedingungen.
Da noch nicht alle Durchführungsbestimmungen veröffentlicht sind, werden einige Punkte aktuell noch konkretisiert. Wir aktualisieren diesen Artikel regelmäßig, sobald neue Informationen des Ministeriums vorliegen. Wenn du Fragen zu einzelnen Themen oder Bestattungsformen hast, melde dich gerne bei uns – wir helfen dir weiter!
Stand 27. September 2025
Warum ein neues Bestattungsgesetz?
Das bisherige Bestattungsgesetz stammte in weiten Teilen aus den 1980er-Jahren. Mit der Reform möchte das Land Rheinland-Pfalz den Bürgerinnen und Bürgern mehr Freiheit bei der Wahl ihrer Bestattungsform geben – ohne dabei den Schutz der Würde Verstorbener und die öffentliche Ordnung zu gefährden.
Neben klassischen Erd- und Feuerbestattungen sind nun auch neue, persönlichere Wege erlaubt, die bisher nur im Ausland möglich waren.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Neue Bestattungsformen erlaubt
Rheinland-Pfalz erlaubt ab sofort verschiedene neue Formen der Beisetzung von Totenasche:
Flussbestattung
Die Asche kann künftig in Rhein, Mosel, Saar oder Lahn in einer biologisch abbaubaren Zellulose-Kapsel beigesetzt werden. Diese löst sich im Wasser vollständig auf – eine würdevolle Alternative für Menschen, die sich dem Wasser besonders verbunden fühlen.
Wichtig: Flussbestattungen dürfen nur durch Bestatterinnen oder Bestatter durchgeführt werden und stehen „unter Beachtung des Wasserechts“. Das bedeutet, sie müssen behördlich genehmigt werden. Eine eigenständige („wilde“) Flussbestattung ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und gilt mindestens als Ordnungswidrigkeit.
Da das Ministerium bisher noch keine zuständigen Genehmigungsstellen benannt und keine Anforderungen an Schiffe oder Besatzungen veröffentlicht hat, sind Flussbestattungen derzeit noch nicht rechtssicher durchführbar. Es wird empfohlen, die neue Bestattungsfrist für Urnen (6 Monate) zu nutzen, bis die Durchführungsverordnung vorliegt.
Urne zuhause aufbewahren
Wer es zu Lebzeiten schriftlich verfügt, darf bestimmen, dass die Urne im häuslichen Umfeld – etwa bei Ehepartner oder Angehörigen – aufbewahrt wird. Wichtig: Die Urne darf im eigenen Haus oder in der Wohnung an einem würdevollen Ort aufgestellt werden.
Nicht erlaubt ist jedoch eine Beisetzung (also das Vergraben) der Urne im Garten oder auf Privatgrundstücken.
Ascheteilung
Es ist nun möglich, einen Teil der Asche für Erinnerungsstücke (z. B. Gedenkdiamanten oder Schmuckamulette) zu entnehmen. Auch hier gilt: Nur mit einer schriftlichen Totenfürsorgeverfügung.
In dieser Verfügung müssen die Personen, die einen Teil der Asche erhalten sollen, namentlich benannt werden. Die Teilung darf ausschließlich durch das Bestattungsunternehmen erfolgen. Die verbleibende Asche muss anschließend auf einem Friedhof oder im Rahmen einer der zugelassenen neuen Bestattungsarten beigesetzt werden.
Verstreuen der Asche außerhalb von Friedhöfen
Rheinland-Pfalz geht hier weiter als andere Bundesländer. Auf Wunsch darf die Asche künftig auch im eigenen Garten oder an einem persönlich bedeutsamen Ort verstreut werden – sofern dies zu Lebzeiten festgelegt wurde.
Auch hier gilt: Nur mit schriftlicher Verfügung und nur durch ein Bestattungsunternehmen. Das Verstreuen der Asche ist unter Beachtung des Umwelt- und Wasserschutzrechts erlaubt.
Tuchbestattung
Wie in vielen Religionen üblich, kann der Leichnam anstelle eines Sarges in einem Tuch beigesetzt werden. Diese Form ist nun auch für nichtreligiöse Gründe erlaubt – ebenfalls nur mit schriftlicher Verfügung.
Wichtig: Tuchbestattungen sind eine sogenannte „Kann“-Vorschrift – das bedeutet, es besteht kein Anspruch auf eine spezielle Tuchgrabstelle. Der Transport des Leichnams darf nur in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstelle erfolgen (§ 12 Abs. 3 BestG RLP).
Voraussetzungen für die neuen Bestattungsformen
Die neuen Möglichkeiten gelten nicht automatisch, sondern nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
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Der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person lag in Rheinland-Pfalz. Damit soll sogenannter „Bestattungstourismus“ verhindert werden.
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Schriftliche Totenfürsorgeverfügung: Die verstorbene Person muss zu Lebzeiten eindeutig festgelegt haben, welche Bestattungsform sie wünscht und wer diese Wünsche nach dem Tod umsetzen darf. Ohne eine solche Verfügung bleibt die klassische Beisetzung auf dem Friedhof verpflichtend.
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Neu: Das Gesundheitsministerium hat auf seiner Website inzwischen eine Vorlage für diese Verfügung veröffentlicht. Da diese Vorlage mehrfach überarbeitet wurde, empfehlen Fachverbände derzeit, auf geprüfte Vorlagen oder angepasste Mustertexte zurückzugreifen.
Vorlagen zu den einzelnen Bestattungsarten können Sie hier herunterladen: „Vorlagen Totenfürsorgeverfügung – Neue Bestattungsarten„
Weitere gesetzliche Änderungen
Neben den neuen Bestattungsformen gibt es auch mehrere organisatorische Anpassungen:
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Die Bestattungsfrist wird auf 14 Tage verlängert.
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Für Urnen gilt eine Frist von 6 Monaten.
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Der Transport von Verstorbenen darf nur noch in speziellen Särgen und Bestattungsfahrzeugen erfolgen.
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Die Rangfolge der bestattungspflichtigen Personen wurde erweitert – etwa um Partner in einer Bedarfsgemeinschaft.
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Die Bestattungsgenehmigung entfällt ersatzlos, um Verfahren zu vereinfachen.
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Noch offen: Die Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz ist aktuell in Arbeit. Ein Veröffentlichungstermin steht bisher nicht fest, wird aber voraussichtlich bis Ende des Jahres erwartet.
Was Angehörige jetzt wissen sollten
Für Angehörige bedeutet das neue Bestattungsgesetz mehr Flexibilität, aber auch mehr Verantwortung. Wer besondere Wünsche zur eigenen Beisetzung hat, sollte rechtzeitig eine Totenfürsorgeverfügung verfassen.
Diese muss handschriftlich oder notariell festgelegt werden – nur dann ist sie rechtsgültig.
Ohne eine solche Verfügung gilt weiterhin die traditionelle Beisetzungspflicht auf einem Friedhof.
Alle neuen Bestattungsarten stehen ausschließlich Bürgerinnen und Bürgern mit letztem Wohnsitz in Rheinland-Pfalz zur Verfügung.
Du hast Fragen zu Bestattungsformen in Rheinland-Pfalz?
Das neue Bestattungsgesetz bringt viele Möglichkeiten aber auch neue Regeln.
Wenn du unsicher bist, welche Bestattungsart für dich oder deine Angehörigen erlaubt ist, oder wie du eine gültige Totenfürsorgeverfügung erstellst, sprich uns gerne an. Wir beraten dich persönlich und verständlich.
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In unseren liebevoll gestalteten Räumlichkeiten stehen wir Ihnen zur Seite, um den Trauerfall zu besprechen oder Vorsorge-Termine wahrzunehmen.
Wir sind jederzeit für Sie da, um Sie in diesen schweren Momenten zu unterstützen.